Viele Selbstständige treffen aufgrund unzureichender Einnahmen nicht genügend Vorsorge für Ihre Alterssicherung. Hier können die Leistungen zur Grundsicherung (Hartz IV) weiterhelfen. Ist der Leistungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, so kann er diese Beiträge von seinem Einkommen abziehen (§ 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II).
Bestimmte Selbstständige, wie z.B. selbstständige Lehrer sind in der Rentenversicherung pflichtversichert (§ 2 SGB VI).
Die andere Selbständige können die Versicherungspflicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beantragen (§ 4 Abs. 2 SGB VI).
Weitere Personen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, dass sind z.B.
1. Mitglieder von berufständischen Versorgungswerken und
2. sebstständige Handwerksmeister nach einer Versicherungszeit von 18 Jahren und
3. Einfirmenvertreter ohne eigene Beschäftigte innerhalb eines Zeitraum von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit.
Die Versicherungspflichtigen können ihre Pflichtbeträge zur Rentenversicherung von ihrem Einkommen abziehen (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, können die Beiträge zu einem Versorgungswerk bzw. zu einer privaten Versicherung zumindest in Höhe wie bei einem gesetzlich Versicherten von ihrem Einkommen abziehen (§ 11b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB II).
Bei allen übrigen Personen, die versicherungsfrei sind, ist fraglich, ob diese Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung oder freiwilligen gesetzlichen Versicherung abziehen können. Eine Altersvorsorge in Höhe der Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist meines Erachtens ein angemessener Beitrag zur privaten Versicherung. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit dürfte allerdings sein, dass die rentenanwatschaft unverfallbar ist und nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann.
Ob dies allerdings gegen die Jobcenter durchgesetzt werden kann, ist bisher höchstricherlich noch nicht entschieden worden. Ene Entscheidung des Bundessozialgerichtes steht noch aus.
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